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810 2024 119

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2025 (810 24 119)

Basel-Landschaft · 2025-01-15 · Deutsch BL

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der in der Schweiz wohnhaften Tochter / Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK; Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses / Rentnerbewilligung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

E. 3 Die Parteikosten werden wettzuschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_122/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2025 (810 24 119) Ausländerrecht Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der in der Schweiz wohnhaften Tochter / Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK; Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses / Rentnerbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christof Enderle, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 529 vom 23. April 2024) A. Die russische Staatsangehörige A. (geb. 1942) reiste am 14. Dezember 2019 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre in C. wohnhafte Tochter B. zu besuchen. In der Folge wurde die Anwesenheit von A. durch das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) aufgrund der Covid-19-Pandemie jeweils mittels Anwesenheitsbestätigungen geduldet. B. Am 3. Mai 2022 stellte B. für ihre Mutter A. beim AfMB sinngemäss das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls. C. Mit Verfügung des AfMB vom 21. April 2023 wurde das Gesuch abgewiesen und A. per 5. Mai 2023 aus der Schweiz weggewiesen. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. April 2024 abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob A. , vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 23. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AfMB anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3). F. Am 24. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ein. Darin wird neu das Eventualbegehren gestellt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AfMB anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass sie keine Renten- oder Ergänzungsleistungen beantragt oder erhält oder unter Vorlage einer Bankgarantie in Höhe von Fr. 126'000.-- durch die Tochter der Beschwerdeführerin (Ziff. 2). Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 3). G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2024, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Am 8. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Das erstmals in der Beschwerdebegründung gestellte Eventualbegehren ist im Hauptantrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mitenthalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. Februar 2023 [810 22 86] E. 1.3.4). 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; BGE 135 II 1 E. 1.1; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrations-recht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 4.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der angeführten Rechtsprechung steht. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands auf eine besondere Betreuung angewiesen sei, wobei diese Betreuung nur durch die Tochter in der Schweiz erbracht werden könne. Sie stehe insofern in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Gemäss den Attesten ihrer Hausärztin und ihrer Psychotherapeutin sei sie wegen ihres gesundheitlichen und psychischen Zustands nicht imstande, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Der Pflege- und Betreuungsaufwand habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Sie benötige mittlerweile Hilfe und Unterstützung bei den täglichen Haushaltsarbeiten. Seit über 4.5 Jahren lebe sie ununterbrochen bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Diese stellten die Pflege- und Betreuungsleistungen sicher und kämen finanziell dafür auf. 4.3.3 Den aktenkundigen Berichten der behandelnden Hausärztin zufolge leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren und verstärkt seit 2020 (Pandemie) an einer Depression und Angststörung sowie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere Bluthochdruck und diastolische Dysfunktion. Aufgrund der damit einhergehenden Belastungsdyspnoe sei ihr das Treppensteigen erschwert und das Tragen von schweren Gegenständen verunmöglicht. Sie sei so hilfsbedürftig, dass sie nicht mehr alleine leben könne (Berichte von Dr. med. D. , Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 11. Januar 2023, 8. November 2023, 30. August 2024 sowie 24. Oktober 2024). Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradig, sowie eine Somatisierungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen sowie psychischen Zustands nicht in der Lage, nach Russland zu reisen und dort alleine ihren Alltag zu bewältigen (Berichte von Dr. phil. E. vom 9. September 2022, 22. Mai 2023, 21. Mai 2024 und 5. September 2024). 4.3.4 Aus den Berichten der Hausärztin und Psychotherapeutin ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung ist und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Dass und inwiefern die Tochter der Beschwerdeführerin eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen würde und ihre Mutter in einer Art und Weise betreuen würde, wie nur sie dies tun könne, geht aus den genannten Berichten nicht hervor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von der Tochter zu erbringen wären. Die Ausführungen der Hausärztin und der Psychotherapeutin, wonach die Beschwerdeführerin auf die "tägliche Unterstützung und Hilfe ihrer Tochter" angewiesen sei, "ein sicheres Umfeld im Familienkreis" benötige und eine Trennung sich auf ihre Gesundheit und ihr weiteres Leben "dramatisch auswirken" würde, sind derart allgemein gehalten, dass sie die Unabdingbarkeit der persönlichen Pflege- und Betreuungsleistung nicht zu belegen vermögen. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin im Kreis der Familie ihrer Tochter geborgen fühlt und sich dies positiv auf ihre psychische Gesundheit auswirkt. Dies allein begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor). Von einem solchen könnte erst dann die Rede sein, wenn spezifische Betreuungsbedürfnisse, wie sie sich beispielsweise aus der Kombination von mehreren stark einschränkenden Beeinträchtigungen ergeben können, ausgewiesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.5). Dies ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 4.3.5 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in Russland nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen und psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, welche ohne weiteres in Russland bzw. Moskau behandelbar sind. Der Umstand, dass das Gesundheitswesen in Russland allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und nicht dem hiesigen Standard entspricht, vermag daran nichts zu ändern. Dass in Moskau weder Alters- oder Pflegeheime noch Pflegedienste oder private Pflegekräfte organisiert werden könnten, erscheint nicht als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass sie oder ihre Tochter sich (erfolglos) um eine entsprechende Lösung bemüht hätten. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich bereit erklärt, für ihre Mutter in der Schweiz finanziell aufzukommen. Entsprechend wird es ihr mit Blick auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Russland auch möglich sein, für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aufzukommen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, infolge der Sanktionen sei der Geldtransfer nach Russland nur noch eingeschränkt möglich bzw. häufig unmöglich, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin zeigt namentlich nicht auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen für sie nicht (mehr) durchführbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3). Schliesslich vermögen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5). 4.3.6 Nach dem Gesagten liegt mangels einer personenspezifisch ausgerichteten Betreuungsbedürftigkeit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) vor. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für Schweizer Bürger würden beim Nachzug von Angehörigen strengere Regeln gelten als für EU-Bürger und es liege diesbezüglich eine Inländerdiskriminierung vor. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die geltend gemachte Inländerdiskriminierung nicht geprüft habe. 5.2 Die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern ist praxisgemäss nicht zielführend: Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber EU- oder EFTA-Bürgern zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es unter Verweis auf Art. 190 BV in gefestigter Rechtsprechung abgelehnt, die fragliche Inländerdiskriminierung richterlich zu beseitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht ansatzweise auseinander und es gibt keinen Anlass, von den gesetzlichen Vorgaben und der Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, erschliesst sich nicht. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Diskriminierung bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Übrigen mit der Beurteilung durch das Kantonsgericht als geheilt zu betrachten, zumal es um eine reine Rechtsfrage geht, welche durch das Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden kann. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf Art. 28 AIG und ersucht um Zulassung des Aufenthalts als Rentnerin. 6.2 Nach Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Bei Art. 28 AIG handelt es sich um ein sog. Kann-Vorschrift, welche der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung einen weiten Ermessensspielraum einräumt (vgl. Martina Caroni / Lisa Ott , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.1). 6.3 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (Art. 28 AIG) wird in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). 6.4.1 Unbestritten ist, dass die mittlerweile 82-jährige Beschwerdeführerin das Mindestalter für die Zulassung erreicht. Die Vorinstanzen haben indes die Voraussetzung einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz verneint. 6.4.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist praxisgemäss nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das war nicht der Wille des Gesetzgebers. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Damit sollen die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindert und eine Integration sichergestellt werden (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2019 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zu besuchen. Nachdem sich ihr Aufenthalt aufgrund der Covid-19-Pandemie verlängerte, hält sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Schweiz dank ihrer Besuche in den letzten 23 Jahren gut kenne und sich in der Region Basel heimisch fühle. Sie habe während ihren Aufenthalten Bekanntschaften und Kontakte geknüpft und früher sogar Deutschunterricht genommen. 6.4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine vorbestehende, von ihrer Tochter unabhängige Beziehung zur Schweiz nachzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kontakte zur einheimischen Bevölkerung beruhen im Wesentlichen auf dem Verhältnis zu ihrer Tochter. Sie beziehen sich auf gemeinsame Treffen bei Bekannten und Freunden ihrer Tochter, während Kontakte ausserhalb dieses Kreises auf gemeinsame Spaziergänge beschränkt sind. Zwar wird in den eingereichten Referenzschreiben vom bescheidenen, zuvorkommenden und netten Charakter der Beschwerdeführerin berichtet. Auf enge und vertiefte Beziehungen, welche auch unabhängig von den Besuchsaufenthalten in der Schweiz gelebt worden wären, kann aus den fraglichen Schreiben indes nicht geschlossen werden. Die angeführten Kontakte sind insofern nicht von einer Qualität und Tiefe, welche auf eine besondere, von der Beziehung zur Familie ihrer Tochter unabhängige Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz schliessen liessen. Aus dem Verweis auf in der Vergangenheit besuchten Deutschunterricht kann die Beschwerdeführerin mangels eines entsprechenden Zertifikats, welches ihre Deutschkenntnisse untermauern würde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine sprachliche Integration, welche vertiefte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung ermöglichen würde, ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Schliesslich wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, ist mithin nicht zu beanstanden. 6.4.5 Da die Voraussetzungen von Art. 28 lit. b AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die Beschwerdeführerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hat. Aus demselben Grund fällt auch die im Eventualstandpunkt beantragte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen ausser Betracht. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei ihr der Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen. 7.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE). Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 6.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.0336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 7.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer prekären gesundheitlichen Situation sei ihr eine Rückkehr nach Moskau unter keinen Umständen zuzumuten. Sie leide an einer schlecht einstellbaren Hypertonie und es sei eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradig, diagnostiziert worden. Zusätzlich sei ihr Immunsystem stark geschwächt und sie sei sehr anfällig für Erkältungskrankheiten. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf den Suizid ihrer Schwester und führt aus, dass ihr im Fall einer Wegweisung nach Russland das gleiche Schicksal drohe. Eine Wiedereingliederung in Russland sei für sie nach fast 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr möglich. Alle Verwandten und ihre Bekannten seien verstorben oder hätten den Kontakt abgebrochen. In ihrem gesundheitlichen Zustand werde es ihr nicht möglich sein, ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. 7.3.2 Wie bereits im Kontext von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ausgeführt, können die gesundheitlichen und psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Russland bzw. Moskau ohne weiteres behandelt werden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat allenfalls nicht die bestmögliche gesundheitliche und psychologische Versorgung zur Verfügung steht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin von derjenigen anderer betagter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Russland unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, auf eine spezifische Behandlung oder Medikamente angewiesen zu sein, welche nur in der Schweiz, nicht aber in Russland erhältlich wären. Die Trennung von ihrer Tochter stellt zweifellos eine psychische Belastung dar; sie begründet jedoch noch keine Notlage im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welche einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Der Kontakt zur Tochter kann nach wie vor über – wenn auch erschwerte – Besuche oder mittels der modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr die soziale Isolation drohen würde, erscheint nicht als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Russland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die soziale Wiedereingliederung in ihrer Heimat gefährdet wäre. Hinsichtlich der geäusserten Suizidalität ist festzustellen, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 5. September 2024 bezüglich der Suizidalität "absprachefähig" gezeigt habe. Entsprechend ist nicht von einer akuten Suizidalität auszugehen. Hinzu kommt, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt auch in ihrer Heimat behandelt werden können. Der Schluss der Vorinstanz, die Rückkehr in ihre Heimat sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ist damit nicht zu beanstanden. 7.3.3 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu Recht verneint. Namentlich finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Die Bewilligungsverweigerung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich insbesondere als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). 8.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme – selbst in Begleitung und mit den angebotenen Dienstleistungen der Fluggesellschaften – aktuell nicht reisefähig sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies unzulässig, weil sie aufgrund der drohenden politischen Verfolgung und der Sicherheitslage in Russland im Fall einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. 8.2 Die Frage einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen stellt sich praxisgemäss nur dann, wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Dafür bestehen im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte. Der allgemeine Verweis auf das Alter sowie den gesundheitlichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wie er auch in den Berichten der Hausärztin (zuletzt im Arztzeugnis vom 24. Oktober 2024) und der Psychotherapeutin zum Ausdruck kommt, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus bei adäquater medizinischer und psychologischer Betreuung eine (längerfristige) Reiseunfähigkeit ergeben soll. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren auf eine drohende politische Verfolgung in Russland verweist, bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte. Das in diesem Zusammenhang angeführte "Engagement für die Ukraine" bleibt gänzlich unbelegt, zumal sich in den Verfahrensakten entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen befinden. Ebenfalls kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Verweis auf die Sicherheitslage in Russland nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Situation angesichts des Ukraine-Kriegs angespannt ist, herrscht in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2 f.). Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettzuschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_122/2025) erhoben.